Telekommunikationsgesetz seit dem 01.12.2021

Telekommunikationsgesetz 2021

Am 01. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Bereits im April 2021 hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht, welches mehrheitlich Zustimmung fand.

Demnach sei das grundsätzliche Ziel, durch die Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für Telekommunikationsdienste in der EU, den Ausbau der Gigabitnetze schneller voranzutreiben. Denn die Rahmenbedingungen sollen Unternehmen Anreize für einen schnellen und flächendeckenden Ausbau schaffen. Die Bundesnetzagentur vergibt Mobilfunkfrequenzen und teilt Rundfunkfrequenzen zu. Dafür ist ebenfalls eine Modernisierung des Rechtsrahmens zur Verkürzung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren vorgesehen.

Wir stellen Ihnen im Folgenden einige Neuerungen vor, die unsere Kunden sowie unsere Softwareumgebung betreffen.

Das neue Telekommunikationsgesetz

Die Neuerungen bringen zahlreiche Veränderungen für die Netzbetreiber mit sich. Weiterhin werden die Rechte der Endverbraucher grundsätzlich gestärkt.

Eine wichtige Neuerung im Telekommunikationsgesetz ist das Recht auf schnelles Internet. Vorher bestand lediglich das Recht auf einen Telefonanschluss. Sollten die Ziele des Ausbaus nicht erreicht werden, so darf die Bundesnetzagentur aktiv eingreifen und einen Anbieter zum Ausbau verpflichten, wobei die Kosten auf alle ansässigen Anbieter umzulegen sind.

Im Bereich Kundenschutz gibt es zahlreiche Neuerungen. Die Stadtwerke und Carrier sollen ihre Dokumente und Rechnungen so anpassen, dass Kündigungsfristen, Laufzeiten sowie Entgelte ersichtlich sind. Vor Vertragsschluss muss der Kunde eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung erhalten. Weiterhin besteht nur eine einmalige 24 Monate-Laufzeit. Nach der stillschweigenden Verlängerung hat der Endverbraucher das Recht auf die Kündigung zum Ende des Monats.

Erstmals definiert die Bundesnetzagentur einen Dokumentenstandard, in diesem Fall für EVNs (Einzelverbindungsnachweise). Neu ist weiterhin, dass die Vertragslaufzeit hinfällig ist, wenn etwas zum Nachteil der Kunden in den AGBs geändert wird. Danach besteht laut Telekommunikationsgesetz eine 3-Monatige Kündigungsfrist.

Bei Umzug kann der Endverbraucher die Leistungen zur gleichen Laufzeit fortsetzen, insofern sie am neuen Ort auch angeboten werden. Der Anbieter kann dafür ein Bearbeitungsentgelt verlangen, welches jedoch niedriger als ein Neuanschluss sein muss. Zieht ein Endverbraucher um und der Anbieter kann die Leistungen am neuen Ort nicht anbieten, so besteht eine Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers mit einer einmonatigen Frist.

Vereinfachungen für ausbauende Unternehmen

Für die ausbauenden Unternehmen sind die Verlegerechte nun vereinfacht. Demnach ist Trenching flächendeckend möglich. Damit verlegen Unternehmen Kommunikationskabel relativ schnell als auch preiswert in Fräsnuten in Straßen bzw. Gehwegen. Weiterhin soll die Einführung einer Datenbank für Planungs- und Informationsinstrumente den Ausbau vereinfachen. Auch die bürokratischen Aufwände für ausbauende Unternehmen sollen sich zukünftig reduzieren.

Grundsätzlich ist im Telekommunikationsgesetz eine flächendeckende Versorgung von 4 G bis Ende 2026 ist vorgesehen. Die BNetzA kann bei Frequenzzuteilung Nebenbestimmungen formulieren und Anordnungen von gemeinsamen Nutzern erlassen.

Zusätzlich werden erstmals Entgelte für Service-Dienste/-rufnummern gesetzlich festgelegt, um die Endverbraucher vor erhöhten Gebühren in Warteschleifen etc. zu schützen.

Nach einem Vortrag von Lars Weyerstraß, Geschäftsführer der WeyTeCon und Moderator der Plenumssitzungen des AKNN (Arbeitskreis für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und Netzzusammenschaltung).

Lars Weyerstrass, Geschäftsführer Weytecon